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Verhütung bis zum 22. Lebensjahr

Seit April 2019 haben gesetzlich krankenversicherte Frauen bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Verhütungsmitteln. Zuvor gab es Pille & Co nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
Der Begriff „bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres“ heißt: bis einen Tag vor dem 22. Geburtstag! Mit diesem Geburtstag hat man dann das 22. Lebensjahr abgeschlossen und das 23. Jahr beginnt.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf alle verschreibungspflichtigen Verhütungsmittel: von Pille, Pflaster, Ring über Implantat bis Spirale. Allerdings muss die Ärztin bzw. der Arzt in jedem einzelnen Fall den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V) berücksichtigen. Danach müssen alle Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenkasse „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein“ und „dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (§12 Absatz 1 SGB V).

Es ist im Einzelfall also stets zu besprechen, welche Verhütungsmethoden für die individuelle Frau in Frage kommen. Dies sollte primär unter medizinischen Aspekten erötert werden. Wenn mehrere gleichrangige Methoden möglich sind, muss unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die kostengünstigste Methode genommen werden.

Eine häufige Diskussion ergibt sich, wenn eine relativ teure Verhütung, wie zum Beispiel eine Hormonspirale oder das Verhütungsimplantat, von der Patientin gewünscht wird. Viele ärztliche Kollegen haben dann Sorge vor einem Regress und lehnen die Verordnung eines solchen Verhütungsmittels ab.

Aus Sicht der Patientin sollte frau also gute Argumente dafür haben, warum sie eine solche Verhütung benötigt: abgesehen von medizinischen Gründen, warum zum Beispiel eine Pille als Verhütungsmethode nicht möglich ist, kann von der Patientin angeführt werden, dass es bereits häufig zum Vergessen der Pillen-Einnahme gekommen ist und somit die Pille keine sichere Verhütung für diese Frau darstellt.

Es ist also stets eine Einzelfall-Entscheidung, ob die Verordnung aus Sicht der Ärztin oder des Arztes möglich ist. (Aber es sagt der Frau natürlich auch einiges über ihre Ärztin oder ihren Arzt…)


Bildnachweis: © Christine Adler